Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.
Die ÄnderungsVO finden Sie hier.
Vorgaben vom 08.01.2021 – 31.01.2021 gemäß der aktuellen Verordnung:
Bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, gelten die Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben) gemäß § 5 der Verordnung:
Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen nur für die folgenden Aufenthaltszwecke bereitgestellt werden:
1. berufliche veranlasste Aufenthalte,
2. medizinisch veranlasste Aufenthalte,
3. zwingend sozial-ethisch veranlasste Aufenthalte.
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren.
(2) Bei der nach Absatz 1 zulässigen Bereitstellung von Übernachtungsangeboten in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
2. die Kontaktdaten der Gäste sind nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
2a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Ausnahme des persönlichen Gästebereichs eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen abgelegt werden dürfen,
3. (aufgehoben)
4. Schlafsäle für mehr als vier Personen dürfen nicht bereitgestellt werden,
5. (aufgehoben).
(3) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristische Zwecke überlassen werden.
(4) Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustellen Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in Form einer Sammelunterkunft bereitstellen oder bereitstellen lassen oder Kenntnis über eine derartige Unterkunft haben, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über die Belegenheit der Unterkunft, die Anzahl der dort untergebrachten Personen und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung zu informieren. Dasselbe gilt für Personen, die Saisonarbeiterinnen, Saisonarbeitern oder den auf Baustellen Tätigen Wohnraum in einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur, soweit die Sammelunterkunft oder die Baustelle auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist oder die Saisonarbeit dort geleistet wird. In Sammelunterkünften für Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter oder für auf Baustellen Tätige gelten die Regelungen des Absatzes 2 entsprechend. In einem Schlafsaal einer Sammelunterkunft dürfen nur Personen derselben Arbeitsgruppe untergebracht werden.
(5) Für Rückreisende aus dem Ausland gelten die Bestimmungen in Teil 8.